Laborordnung

Die vorliegende Laborordnung regelt die Bedingungen, unter denen die IT-Infrastruktur der strukturmäßigen Labore der SG WIW und WM und das damit verbundene Leistungsangebot genutzt werden können. Die Computer-Labore befinden sich gerade im Umbau, die Lehre wird über andere Laborflächen abgedeckt.

Die Laborordnung

  • orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschulen sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit,
  • stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IT-Infrastruktur auf Basis geltender Ordnungen der Hochschule auf,
  • weist hin auf die zu wahrenden Rechte Dritter (z.B. Softwarelizenzen, Auflagen der Netzbetreiber, Datenschutzaspekte),
  • verpflichtet die Benutzer zu korrektem Verhalten und zum ökonomischen Gebrauch der angebotenen Ressourcen,
  • klärt auf über eventuelle Maßnahmen bei Verstößen gegen die Laborordnung.

 

Table of contents

§ 1 Geltungsbereich

Diese Laborordnung gilt für die o.g. Labore und die bereitgehaltene IT-Infrastruktur, bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern, Servern), peripherer Hardware Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung.

§ 2 Benutzerkreis und Aufgaben

(1) Die in § 1 genannten IT-Ressourcen stehen den Einrichtungen und Mitgliedern der HTW Berlin zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Forschung und Lehre, Aus- und Weiterbildung zur Verfügung.

(2) Anderen Einrichtungen und Personen kann die Nutzung auf schriftlich begründeten Antrag hin von der Hochschulleitung gestattet werden, soweit hierdurch die Nutzung der IT-Ressourcen durch die Benutzer nach Abs. 1 nicht eingeschränkt wird. Die Hochschulleitung kann die Laborleitung jeweils für ihren dienstlichen Zuständigkeitsbereich mit der Wahrnehmung dieser Entscheidungsbefugnis beauftragen.

§ 3 Benutzungs- und Schließberechtigung

(1) Wer die in § 1 genannten IT-Ressourcen benutzen will, bedarf einer formalen Benutzungsberechtigung des zuständigen Systembetreibers.

(2) Systembetreiber ist der Studiengang WIW als eine Organisationseinheit des Fachbereichs 4 - Informatik, Kommunikation und Wirtschaft, vertreten durch einen/eine durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs 4 ernannte(n) Laborleiter/in und unterstützt von Laboringenieurinnen und Laboringenieuren.

(3) Benutzer i.S. dieser Ordnung können sein:

  • Lehrkräfte, die Lehrleistungen für den Studiengang WIW der HTW Berlin in den o.g. Laboren erbringen
  • Studenten des FB4 der HTW
  • Sonstige Nutzer

(4) Lehrkräfte, die Lehrleistungen für den Studiengang WIW der HTW Berlin in den o.g. Laboren erbringen, erhalten eine Benutzungsberechtigung automatisch im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Lehrtätigkeit, sofern diese eine Labornutzung erfordert. Diese Benutzungsberechtigung erstreckt sich auf Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Lehrauftrag stehen und gilt für deren Dauer. Zur Benutzungsberechtigung gehört eine Schließberechtigung in Form einer Schließfreigabe auf dem elektronischen Schlüssel sowie die Aushändigung eines Alarmchips.

Der elektronische Schlüssel ist bei der Verwaltungsleitung des FB4 per E-Mail zu beantragen. Er ist im Hausmeisterbüro abzuholen bzw. die Schließfreigabe in einen bestehenden elektronischen Schlüssel einzutragen. Der Alarmchip ist direkt bei den Laboringenieuren zu beantragen und dort gegen Unterschrift empfangbar.

Nach Ablauf der vereinbarten Lehrtätigkeit in den o.g. Laboren ist die Schließberechtigung auf dem elektronischen Schlüssel im Hausmeisterbüro austragen zu lassen und der Alarmchip unverzüglich an die Laboringenieure zurückzugeben.

(5) Studentinnen und Studenten des FB4 der HTW Berlin besitzen für die Dauer ihres Studiums automatisch eine Benutzungsberechtigung für die o.g. Labore. Diese Benutzungsberechtigung erstreckt sich auf die Erledigung von Übungs- und Projektaufgaben im Zusammenhang mit dem Studium im FB4 der HTW Berlin.

Studentinnen und Studenten des FB4 der HTW Berlin können sich für die Zeit außerhalb ihrer Lehrveranstaltungen eine temporäre Schließberechtigung für die Labore an der Hauptwache des Campus WH gegen Abgabe des Studentenausweises verschaffen. Zur Schließberechtigung gehört die Aushändigung eines Schlüssels zusammen mit einem Alarmchip gegen Vorlage des Personalausweises, einer Unterschrift sowie der Abgabe des Studentenausweises.

Nach Beendigung der Nutzung ist der Schlüssel zusammen mit dem Alarmchip  unverzüglich an der Hauptwache des Campus WH abzugeben.

(6) Sonstige Nutzer müssen für die Arbeit in den Laboren eine Benutzungsberechtigung bei der Hochschulleitung der HTW Berlin beantragen. Ein entsprechender formaler Antrag ist an die Verwaltungsleitung des FB4 zu richten und muss folgende Angaben enthalten:

  • Antragsteller: Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon- und ggf. Matrikelnummer und evtl. Zugehörigkeit zu einer organisatorischen Einheit der HTW Berlin.
  • Antragszweck und Dauer: Angabe des Zwecks und der Dauer der Nutzung

Die Benutzungsberechtigung erstreckt sich auf Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem angegebenen Zweck stehen und gilt für die beantragte Dauer. Zur Benutzungsberechtigung gehört eine Schließberechtigung in Form einer Schließfreigabe auf dem elektronischen Schlüssel sowie die Aushändigung eines Alarmchips.

Der elektronische Schlüssel ist ebenfalls bei der Verwaltungsleitung des FB4 per E-Mail zu beantragen. Er ist im Hausmeisterbüro abzuholen bzw. die Schließfreigabe in einen bestehenden elektronischen Schlüssel einzutragen. Der Alarmchip ist direkt bei den Laboringenieuren zu beantragen und dort gegen Unterschrift empfangbar.

Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer ist die Schließberechtigung auf dem elektronischen Schlüssel im Hausmeisterbüro austragen zu lassen und der Alarmchip unverzüglich an die Laboringenieure zurückzugeben.

(7) Die Benutzungsberechtigung kann versagt werden, wenn

  • nicht gewährleistet erscheint, dass der Antragsteller seinen Pflichten als Benutzer nachkommen wird;
  • die Kapazität der IT-Ressourcen, deren Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht;
  • die beabsichtigte Nutzung nicht mit den Zwecken nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 vereinbar ist;
  • die IT-Ressourcen für die beabsichtigte Nutzung offensichtlich ungeeignet oder für spezielle Zwecke reserviert sind;
  • nicht gewährleistet erscheint, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Nutzungen nicht in unangemessener Weise gestört werden.

 

§ 4 Pflichten der Benutzer

(1) Benutzer sind alle Personen mit Benutzungsberechtigung und/oder Schließberechtigung, die einen Laborraum nutzen.

(2) Personen mit Schließberechtigung haben wochentags ab 15:30 Uhr und an den Wochenenden ohne zeitliche Einschränkung dafür zu sorgen, dass das Labor nach der Nutzung verschlossen wird. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn die Schließverantwortung an eine andere anwesende Person mit Schließberechtigung übertragen werden kann. In Frage kommen hier alle Personen, die im Besitz eines elektronischen Schlüssels mit Alarmchip  sind.

(3) Der Vorgang des Verschließens beinhaltet das ordnungsgemäße Herunterfahren der IT-Systeme, das Abschalten elektrischer Geräte, wie z.B. Beamer und Audioanlage, das Schließen aller Fenster und das Hochfahren der Jalousien, das Löschen des Lichtes und die Aktivierung der Alarmanlage mit Hilfe des Alarmchip s.

(4) Die in § 1 genannten IT-Ressourcen dürfen nur zu den in § 3 Abs. 1 genannten Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere zu gewerblichen Zwecken kann nur auf schriftlich begründeten Antrag hin und gegen Entgelt gestattet werden; über einen solchen Antrag entscheidet die Hochschulleitung. Durch eine solche Nutzung darf die Nutzung der IT- Ressourcen zu den in § 3 Abs. 1 genannten Zwecken grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.

(5) Die Benutzer sind verpflichtet, darauf zu achten, dass sie die vorhandenen Betriebsmittel (Arbeitsplätze, CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten, Peripheriegeräte und Verbrauchsmittel) verantwortungsvoll und ökonomisch sinnvoll nutzen. Die Benutzer sind außerdem verpflichtet, Beeinträchtigungen des Betriebes, soweit sie vorhersehbar sind, zu unterlassen und nach bestem Wissen alles zu vermeiden, was Schaden an der IT- Infrastruktur oder bei anderen Benutzern verursachen kann.

(6) Die Benutzer tragen die Verantwortung für die vergebene Nutzerkennung und das Passwort, insbesondere für den ordnungsgemäßen Umgang mit ihnen und dafür, dass sie nicht an Dritte weitergegeben werden; alle Aktionen, die unter ihrer Benutzerkennung erfolgen, haben sie zu verantworten, und zwar auch dann, wenn diese Aktionen durch Dritte vorgenommen werden, wenn sie diese Drittnutzung zu vertreten haben.

(7) Darüber hinaus sind die Benutzer insbesondere dazu verpflichtet,

  • ausschließlich mit Benutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen gestattet wurde;
  • den Zugang zu den IT-Ressourcen durch ein geheim zu haltendes Passwort oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen;
  • Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den IT- Ressourcen verwehrt wird, wozu insbesondere gehört, leicht zu entschlüsselnde, nahe liegende Passwörter zu meiden, die Passwörter öfter zu ändern und das Logout nicht zu vergessen;
  • bei der Benutzung von Software (Quellen, Objekte), Dokumentationen und anderen Daten die besonderen gesetzlichen Regelungen (Urheberrechtschutz, Copyright) einzuhalten;
  • sich über die Bedingungen, unter denen die zum Teil im Rahmen von Lizenzverträgen erworbene Software, Dokumentationen oder Daten zur Verfügung gestellt werden, zu informieren und diese Bedingungen zu beachten;
  • Software, Dokumentationen und Daten, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, weder zu kopieren noch weiterzugeben noch zu anderen als den erlaubten, insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.

(8) Die Benutzer haben jegliche Art der missbräuchlichen Benutzung der IT- Infrastruktur zu unterlassen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei:

  • Verletzung des Ansehens und des Erscheinungsbildes der HTW Berlin und deren Organe durch beeinträchtigende Verbreitung von Informationen und Darstellungen
  • Verletzung von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten Dritter
  • Verletzung des Persönlichkeitsrechts anderer Benutzer
  • Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
  • Störung oder Behinderung anderer Benutzer
  • Erstellung und/oder Verteilung bzw. Weiterverteilung von Computerviren
  • ungezielter und übermäßiger Verbreitung von Informationen (Informations- verschmutzung)
  • unkontrolliertem bzw. unangekündigtem Experimentieren auf dem Netz ohne entsprechende Sicherheitsmaßnahmen
  • Benutzung für kommerzielle bzw. gewerbliche Aktivitäten, soweit nicht gestattet.

(9) Die Benutzer haben die IT-Infrastruktur in rechtlich korrekter Weise zu benutzen. Insbesondere folgende Verhaltensweisen sind nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt:

  • Ausforschen fremder Passworte, Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
  • Unbefugtes Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten (§ 303a StGB)
  • Computersabotage (§ 303b StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB)
  • Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder von rassistischen Gedankengut (§ 130 StGB)
  • Verbreitung gewisser Formen von Pornographie im Netz (§ 184 Abs. 3 StGB)
  • Abruf oder Besitz von Dokumenten mit Kinderpornographie (§ 184 Abs. 5 StGB)
  • Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff StGB).

(10) Den Benutzern ist es untersagt, ohne Einwilligung der/des zuständigen Laborleiter/in bzw. Laboringenieur/in

  • Eingriffe in die Hardware-Installation vorzunehmen;
  • die Konfiguration der Betriebssysteme oder des Netzwerkes zu verändern, insbesondere durch Installation von Software.

(11) Den Benutzern ist es ferner untersagt, für andere Benutzer bestimmte Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen und/oder zu verwerten.

(12) Die Benutzer sind verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn mit dem Systembetreiber abzustimmen. Davon unberührt sind die Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen der Datenschutzgesetze ergeben.

§ 5 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Laborleitung

(1) Die Laborleitung vertreten durch den/die Laboringenieur/in führt eine Dokumentation über die erteilten Benutzungsberechtigungen, möglichst in Form einer Nutzerdatenbank, sofern sie die Benutzungsberechtigungen erteilt hat.

(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und Systemerweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann die Laborleitung die Nutzung seiner IT-Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.

(3) Die Laborleitung ist berechtigt, die Sicherheit der System-/Benutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Änderungen leicht zu erratender Passwörter durchzuführen, um die IT-Ressourcen und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpasswörter, der Zugriffs- berechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Laborleitung ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der IT-Ressourcen durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist

  • zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
  • zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
  • zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
  • für das Erkennen und Beseitigen von technischen Störungen und Fehlern sowie
  • zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten. Diese sind schriftlich zu dokumentieren.

(5) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer sich strafrechtlich relevant, rechtswidrig und das Ansehen und das Erscheinungsbild der HTW Berlin beeinträchtigend gegen diese Laborordnung verstößt, kann die Laborleitung vorläufige Maßnahmen sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch hinsichtlich der Benutzungsberechtigung zur Verhinderung weiterer rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung anordnen und vollziehen, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist. Der Betroffene ist über die Maßnahmen umgehend zu informieren, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen möglich ist. die Hochschulleitung ist über das Vorliegen derartiger Anhaltspunkte und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

(6) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichten sich Laborleiter und Laboringenieure/Laboringenieurinnen zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses und zur Einhaltung des DSGVO.

§ 6 Haftung des Systembetreibers Haftungsausschluss

(1) Die HTW Berlin und ihre Einrichtungen übernehmen keine Garantie dafür, dass die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen der Benutzer entsprechen und dass die IT-Ressourcen fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen. Sie können nicht die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung, Manipulation) und Vertraulichkeit der bei ihnen gespeicherten Daten garantieren.

(2) Die HTW Berlin und ihre Einrichtungen übernehmen keine Verantwortung für die Fehlerfreiheit der zur Verfügung gestellten Programme. Sie haften auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln.

(3) Die HTW Berlin und ihre Einrichtungen haften nicht für Schäden gleich welcher Art, die den Benutzern aus den Inanspruchnahme der in § 1 genannten IT-Ressourcen entstehen, soweit sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen zwingend etwas anderes ergibt. In diesen Fällen ist die Haftung der HTW Berlin auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt.

§ 7 Folgen einer missbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung

(1) Die Hochschulleitung entscheidet nach Anhörung des betroffenen Benutzers und nach Anhörung der Laborleitung, soweit er die Hochschulleitung nicht nach § 5 Abs. 6 über die tatsächlichen Anhaltspunkte und die angeordneten vorläufigen Maßnahmen bereits informiert hat, abschließend über die zu treffenden Maßnahmen, um die missbräuchliche oder gesetzeswidrige Benutzung zu beheben und auf Dauer zu beenden.

(2) Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Laborordnung, insbesondere des § 4 (Pflichten der Benutzer), kann die Benutzungsberechtigung eingeschränkt oder befristet entzogen werden. Es ist dabei unerheblich, ob der Verstoß einen materiellen Schaden zur Folge hatte oder nicht. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen können Benutzer auf Dauer von der Benutzung sämtlicher in § 1 genannter IT-Ressourcen ausgeschlossen werden.

(3) Unberührt von den vorgenannten Regelungen bleiben die Möglichkeiten der Hochschulleitung vom betroffenen Benutzer Ersatz des aus der missbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung entstandenen Schadens zu verlangen sowie diesem Verhalten durch Ordnungsmaßnahmen entgegenzutreten oder durch eine Strafanzeige strafrechtlich verfolgen zu lassen.

(4) Der Benutzer haftet für alle Nachteile, die der HTW Berlin und ihren Einrichtungen durch eine missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der IT-Ressourcen und Benutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Benutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Laborordnung nicht nachkommt.

(5) Der Benutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte.

(6) Der Benutzer hat die HTW Berlin und ihre Einrichtungen von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die HTW Berlin und ihre Einrichtungen wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Benutzers auf Schadenersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen. Die HTW Berlin wird dem Benutzer den Streit verkünden, sofern Dritte gegen sie gerichtlich vorgehen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Laborordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.